Keine generelle Radwegebenutzungspflicht – so steht es im Gesetz #Stadtradler

Die Diskussion zum Beispiel in https://www.wn.de/muenster/emotionale-debatte-radfahrer-strasse-2570965 macht eine Fehlentwicklung der vergangenen Jahre wie in einem Brennglas deutlich: mit Ausnahme der Autobahnen und Kraftfahrstraßen sind Straßen keine Verkehrswege exklusiv nur für Autos – sie stehen vielmehr zur Benutzung für alle Verkehrsteilnehmer zur Verfügung. Bei den (zugegebenermaßen nur noch selten anzutreffenden) Kutschen und Fuhrwerken wird das auch allgemein akzeptiert, bei Fahrrädern entwickelt sich jedoch häufig ein Aufschrei der Autofahrer. Es wird daher Zeit, dass wieder alle lernen (und das gilt selbstverständlich auch für die Fahrradfahrer): die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme, wie es §1 der Straßenverkehrsordnung vorschreibt.

Im übrigen: eine generelle Radwegebenutzungspflicht gibt es schon seit vielen Jahren nicht mehr, die Kommunen können sie ausnahmsweise für bestimmte Strecken festlegen. Es gilt also ein Regel-Ausnahme-Prinzip: die Regel ist, dass Fahrradfahrer die Fahrbahn benutzen können, selbst wenn Radwege vorhanden sind. Eine Radwegebenutzungspflicht für bestimmte Strecken muss dagegen als Ausnahme von den Kommunen ausdrücklich beschlossen und begründet werden.

Es wird Zeit, dass auf diesen Sachverhalt viel deutlicher als bisher hingewiesen wird, so wie das Münster jetzt richtigerweise tut.

Und vor allem gilt der Appell: Leute, nehmt Rücksicht aufeinander, egal, ob ihr auf zwei oder vier Rädern unterwegs seid und unabhängig davon, ob euer Gefährt mit Motor- oder Muskelkraft angetrieben wird!

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